Soweit aus den Akten ersichtlich hat er insgesamt 43 rechtskräftige Straferkenntnisse erwirkt, mit welchen er zu Freiheitsstrafen von insgesamt sieben Monaten und 53 Tagen, zu Geldstrafen von zusammengezählt 30 Tagessätzen und zu Bussen von zusammengezählt Fr. 9'900.00 verurteilt wurde (siehe vorne lit. A). Seit Inkrafttreten der Rückstufungsregelung von Art. 63 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer zwar nur einmal straffällig, allerdings handelt es sich dabei um die am schwersten ins Gewicht fallende Straftat.