In strafrechtlicher Hinsicht weise der Beschwerdeführer somit kein aktuelles Integrationsdefizit auf. Von einer mutwilligen Schuldenbildung könne sodann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Aufgrund der schwierigen familiären Situation und der gesundheitlichen Probleme habe der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen nicht immer nachkommen können. Seit 2015 sei er arbeitsunfähig und erhalte eine IV-Rente von 50 %. Daneben beziehe er eine BVG-Rente und Ergänzungsleistungen. Trotz grosser Bemühungen habe er bis zum heutigen Zeitpunkt keine Teilzeitstelle gefunden, welche er auch mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen ausüben könne.