1.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die vor mehr als 15 Jahren begangenen Delikte dürften vorliegend nicht berücksichtigt werden. Für eine Rückstufung müsse ein aktuelles Integrationsdefizit vorliegen. Was die strafrechtliche Verurteilung vom 23. November 2021 anbelange, habe das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht Bern keine migrationsrechtlichen Massnahmen verfügt. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer auch nicht in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. In strafrechtlicher Hinsicht weise der Beschwerdeführer somit kein aktuelles Integrationsdefizit auf.