II. 1. 1.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu widerrufen und ihm sei ersatzweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da aufgrund der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen sowie der Höhe der mutwillig angehäuften Schulden offensichtlich ein Integrationsdefizit i.S.v. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) vorliege. Das Integrationsdefizit sei hinreichend aktuell, da es nach Inkrafttreten von Art.