Mit Schreiben vom 10. März 2022 gewährte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Rückstufung (MI-act. 384 ff.). In der Folge liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2022 eine Stellungnahme einreichen (MI-act. 393 ff.). Am 22. April 2022 verfügte das MIKA den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und erteilte dem Beschwerdeführer zugleich eine Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 402 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 22. April 2022 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Mai 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 409 ff.).