Viermal wurde der Beschwerdeführer wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren zu Bussen von zusammengezählt Fr. 950.00 verurteilt (MI-act. 217 f., 245 f., 258 f., 298 f.). Wegen Sachentziehung, wegen Drohung, Nötigung und Missbrauchs des Telefons, wegen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz wurde der Beschwerdeführer mit Bussen von insgesamt Fr. 1'260.00 verurteilt (MI-act. 14, 39 f., 180 f., 260 f.). Darüber hinaus erwirkte der Beschwerdeführer folgende weitere Straferkenntnisse: