Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.380 / sp / we ZEMIS [***] (E.2022.060) Art. 44 Urteil vom 5. Mai 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Huber Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Bosnien und Herzegowina führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 30. August 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der 1976 geborene Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste am 27. Mai 1987 im Rahmen des Familiennach- zugs in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 2, 7). Seit 22. September 1989 ist er im Besitz der Niederlassungs- bewilligung (MI-act. 4). 1998 heiratete er eine 1981 geborene Landsfrau (MI-act. 60). Aus der Beziehung gingen ein Sohn (geb. 1999) und, nachdem sich das Ehepaar am 21. April 2003 hatte scheiden lassen (MI-act. 127), eine Tochter (geb. 27. August 2004) hervor. Die Ehefrau und die Tochter verfügen je über eine Aufenthaltsbewilligung und der Sohn ist im Besitz der Niederlassungs- bewilligung. Am 19. April 2017 heiratete das Ehepaar erneut (act. 2). Am 10. Januar 2023 wurde die zweite Ehe ebenfalls geschieden (act. 30). Seine beiden inzwischen volljährigen Kinder leben noch beim Beschwerdeführer (act. 16). Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz von 1996 bis 2021 mehrfach straffällig. Wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz bzw. Verletzungen von in diesem Zusammenhang stehenden (Sicher- heits-)Vorschriften wurde er insgesamt 31 Mal verurteilt und mit einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen und Bussen von total Fr. 5'290.00 bestraft (MI-act. 10, 11, 13, 19, 25, 27, 29, 36, 37, 38, 41, 54, 57, 116, 123, 152, 182 f., 214 f., 220 f., 224 f., 226 f., 247 f., 249, 263 f., 265 f., 279 f., 281 f., 284 f., 290 f., 292 f., 303 f.). Viermal wurde der Beschwerdeführer wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren zu Bussen von zusammengezählt Fr. 950.00 verurteilt (MI-act. 217 f., 245 f., 258 f., 298 f.). Wegen Sachentziehung, wegen Drohung, Nötigung und Miss- brauchs des Telefons, wegen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz wurde der Beschwerdeführer mit Bussen von insgesamt Fr. 1'260.00 verurteilt (MI-act. 14, 39 f., 180 f., 260 f.). Darüber hinaus erwirkte der Beschwerdeführer folgende weitere Straferkenntnisse: - Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 21. Oktober 2003 wegen versuchter Nötigung, Drohung, einfacher Körperverletzung, Tätlich- keiten und Beschimpfung; Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Tagen und einer Busse von Fr. 400.00 (MI-act. 149 ff.); - Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 17. Mai 2006 wegen Drohung und einfacher Körperverletzung; Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von 21 Tagen und einer Busse von Fr. 1'000.00 (MI- act. 200 ff.); -3- - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 3. Mai 2011 wegen Drohung, Sachbeschädigung und Tätlichkeiten; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 80.00 und einer Busse von Fr. 500.00 (MI-act. 286 ff.); - Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 23. November 2021 wegen Gehilfenschaft zu Betrug, Gehilfen- schaft zu versuchtem Betrug, Einführens von Arzneimitteln ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung und Tragens einer Waffe ohne Waffentragbewilligung; Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 500.00 (MI-act. 341 ff.). Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen wurde der Beschwerdefüh- rer mit Verfügung vom 24. Mai 2000 ein erstes Mal und mit Verfügung vom 11. August 2006 ein zweites Mal ausländerrechtlich verwarnt (MI- act. 50 ff., 206 ff.). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 13. Januar 2022 waren gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt 54 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von zusammen- gezählt Fr. 88'880.49 registriert, bei fünf offenen Betreibungen ohne Rechtsvorschlag über zusammengezählt Fr. 7'949.45 (MI-act. 381 ff.). Mit Schreiben vom 10. März 2022 gewährte das Amt für Migration und In- tegration Kanton Aargau (MIKA) dem Beschwerdeführer das rechtliche Ge- hör betreffend Rückstufung (MI-act. 384 ff.). In der Folge liess der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2022 eine Stellungnahme ein- reichen (MI-act. 393 ff.). Am 22. April 2022 verfügte das MIKA den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und erteilte dem Beschwerdeführer zu- gleich eine Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 402 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 22. April 2022 liess der Beschwerde- führer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Mai 2022 beim Rechts- dienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 409 ff.). Am 30. August 2022 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. -4- 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. September 2022 liess der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 11 ff.): 1. Der angefochtene Entscheid vom 30. August 2022 sei vollumfänglich auf- zuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die erteilte Niederlassungsbewilligung zu be- lassen und auf eine Rückstufung sei zu verzichten. 3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). -5- Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 30. August 2022. Die Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/ THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbe- sondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesge- setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Ver- hältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei ge- wichtet wurden (vgl. SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu widerrufen und ihm sei ersatzweise eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da aufgrund der zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen sowie der Höhe der mutwil- lig angehäuften Schulden offensichtlich ein Integrationsdefizit i.S.v. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) vorliege. Das Integrationsdefizit sei hinreichend aktuell, da es nach Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 zu der bisher schwersten Straftat gekommen sei und zudem weitere Be- treibungen registriert worden seien. Mit seinem strafrechtlichen Verhalten auch nach zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen offenbare der Be- schwerdeführer eine erschreckende Geringschätzung und Respektlosig- keit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung, was mit den ange- -6- häuften hohen Schulden sodann bestätigt würde. Zwischen dem 22. Feb- ruar 2017 und dem 13. Januar 2022 sei er insgesamt 21 Mal betrieben wor- den und es seien 54 Verlustscheine in der Gesamthöhe von Fr. 88'880.49 registriert worden. Als Gläubiger seien Behörden, Krankenkassen, Ärzte, Gesundheitszentren, Banken, Autohändler und Inkassogesellschaften auf- geführt. Es fehle vorliegend an Aspekten, welche die Schuldenbildung er- klären würden, weshalb die Schuldenbildung als mutwillig zu qualifizieren sei. Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen und der mutwillig ange- häuften hohen Schulden bestehe ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Rückstufung. Demgegenüber sei dessen privates Interesse am Ver- zicht auf eine Rückstufung trotz seiner langen Aufenthaltsdauer und der familiären Situation von untergeordneter Bedeutung, zumal er sich weiter- hin in der Schweiz aufhalten dürfe. 1.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die vor mehr als 15 Jahren begangenen Delikte dürften vorliegend nicht berücksichtigt wer- den. Für eine Rückstufung müsse ein aktuelles Integrationsdefizit vorlie- gen. Was die strafrechtliche Verurteilung vom 23. November 2021 anbe- lange, habe das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht Bern keine migrations- rechtlichen Massnahmen verfügt. Dementsprechend habe der Beschwer- deführer auch nicht in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. In strafrechtlicher Hinsicht weise der Beschwerdeführer somit kein aktuelles Integrationsdefizit auf. Von einer mutwilligen Schuldenbildung könne sodann ebenfalls nicht ausgegangen werden. Aufgrund der schwierigen familiären Situation und der gesundheit- lichen Probleme habe der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflich- tungen nicht immer nachkommen können. Seit 2015 sei er arbeitsunfähig und erhalte eine IV-Rente von 50 %. Daneben beziehe er eine BVG-Rente und Ergänzungsleistungen. Trotz grosser Bemühungen habe er bis zum heutigen Zeitpunkt keine Teilzeitstelle gefunden, welche er auch mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen ausüben könne. Es stehe eine Opera- tion an, nach welcher er wieder arbeitsfähig sein werde. Trotz dieser Um- stände und mit Unterstützung seiner Familie könne er seinen Lebensunter- halt knapp bestreiten. Damit erfülle er die Integrationskriterien von Art. 58a AIG vollumfänglich. 2. 2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Mass- nahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Wi- derruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinanderge- setzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von BGE 148 II -7- 1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. November 2022 präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich was folgt. 2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer aus- ländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung er- setzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revi- sion des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) und dessen Um- benennung zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz ein- gefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Eine Rückstufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzisierend BGE 148 II 1, Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f VZAE; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2). Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Per- son zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und die betroffene Person aus der Schweiz weggewiesen wer- den, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist. Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind all- fällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung un- ter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig verfügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungsgrund vor- liegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unverhält- nismässig sind. 3. Nach dem Gesagten haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht eine Rückstufung des Beschwerdeführers gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG ge- prüft, nachdem sie zum Schluss gelangt waren, ein Widerruf mit Wegwei- sung gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG erweise sich zum gegebenen Zeitpunkt als unverhältnismässig (vorinstanzlicher Einspracheentscheid, Erw. 2.3 -8- [act. 4]) bzw. als "derzeit nicht gegeben" (erstinstanzliche Verfügung, Erw. 1.2 [MI-act. 404]). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vom MIKA verfügte Rück- stufung des Beschwerdeführers zu Recht für zulässig befunden hat. 4. 4.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt. 4.2. 4.2.1. Wie bereits ausgeführt liegt ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eines oder mehrere der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 4.2.2. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1). Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rück- stufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachver- haltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Per- son in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwen- dung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht haben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1). Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der alt- rechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzi- piert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtige deshalb nicht den Verlust der Niederlassungs- bewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung un- angetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 -9- Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununterbro- chen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlas- sungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2, und BGE 148 II 1, Erw. 5.3). Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhalts- elemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zu- lässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 andau- ert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrationsdefizite zu einer Rückstufung führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem erheb- lichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes Integra- tionsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss). 4.2.3. Im Gegensatz zum Widerruf mit Wegweisung unterliegt die Rückstufung nicht dem Dualismusverbot gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG. Ein Verzicht des Strafrichters auf die Anordnung einer Landesverweisung hindert die Migra- tionsbehörden nicht, eine Rückstufung zu verfügen, da die Rückstufung keine Wegweisung beinhaltet. Vielmehr bezweckt sie, mangelhaft inte- grierte niedergelassene Personen, denen unter dem bisherigen Recht die Niederlassungsbewilligung nicht hätte entzogen werden dürfen, auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückstufen zu können, um sie verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen zu erinnern (Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.3, bestätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 4.3.2 f.). 4.3 4.3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt ein Rückstu- fungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Per- son das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 4.3.2. Wann von einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und damit gleichsam von einem Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG aus- zugehen ist, wird in Art. 77a Abs. 1 VZAE konkretisiert. Danach liegt eine - 10 - Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person gesetzliche Vorschriften und be- hördliche Verfügungen missachtet (lit. a), wenn sie öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b), oder wenn sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt oder zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufsta- chelt (lit. c). Wie aus dem Verweis im Titel der Verordnungsbestimmung erhellt, gelten die Konkretisierungen von Art. 77a VZAE nicht bloss für das Integrations- kriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG, sondern auch für die Widerrufs- gründe von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Wie stark die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung durch Missachtung gesetz- licher Vorschriften oder behördlicher Verfügungen oder durch mutwillige Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE beeinträchtigt sein muss, damit eine Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorliegt, lässt sich dementsprechend in Relation zu den genannten Widerrufsgründen bestim- men. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG setzt für den Widerruf einer Niederlassungs- bewilligung mit Wegweisung einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus, während Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung mit Wegweisung einen erheb- lichen oder wiederholten Verstoss verlangt. Für eine blosse Nichtbeach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG – deren Feststellung zum Verlust der Niederlassungsbewilligung führen kann, nicht aber zur Aufenthaltsbeendigung – ist die Schwere des vorausgesetzten Fehlverhaltens deutlich tiefer anzusetzen als für einen schwerwiegenden Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Sie ist zudem tiefer anzusetzen als für einen erheblichen oder wiederholten Verstoss im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Gleichzeitig kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung Anlass geben, den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung ge- stützt auf Art. 63 Abs. 2 AIG in Frage zu stellen. Daher ist auch für die An- nahme einer Nichtbeachtung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG voraus- zusetzen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer gewissen Erheblichkeit beeinträchtigt wird. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung kann sich – wie bei den Widerrufsgründen von Art. 63 Abs. 1 lit. b und Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG – in der Schwere eines einmaligen Fehlverhaltens manifestieren. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann aber auch dadurch zustande kommen, dass die fragliche Person die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung wiederholt weniger schwer beeinträchtigt und dadurch zeigt, dass sie auch künftig nicht gewillt bzw. nicht fähig sein wird, sich an die Rechtsordnung zu halten (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG ["erheblich oder wiederholt"]; vgl. auch BGE 137 II 297, Erw. 3.3, sowie Botschaft des Bun- desrats zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom - 11 - 8. März 2002 [Botschaft AuG], BBl 2002 3709 ff., 3810; vgl. schliesslich Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Ausländergesetzes [Integra- tion] vom 8. März 2013 [Botschaft AIG], BBl 2013 2397 ff., 2428). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann das Bestehen von Schulden für sich allein genommen einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ord- nung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (zum Erforder- nis der Mutwilligkeit Urteil des Bundesgerichts 2C_573/2019 vom 14. April 2020, Erw. 2 f.; MARCO WEISS, Widerruf der Niederlassungs- oder Aufent- haltsbewilligung aufgrund von Schuldenwirtschaft, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2020, S. 356 ff., 358 f. mit Hinweisen; Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.3.1). Bei mut- williger Anhäufung von Schulden kann somit umso mehr auch eine blosse Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorliegen (vgl. Botschaft AIG, BBl 2013 2397 ff., 2427; vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.2). Bezüglich Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als Rückstufungsgrund gilt das Gleiche wie für alle anderen Rückstufungs- gründe. Massgeblich ist, ob der Rückstufungsgrund durch ein Verhalten begründet ist, welches in erheblichem Masse nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurde. Die Berücksichtigung auch früheren Verhaltens ist nur bei Dauersachverhalten zulässig. Mit anderen Worten muss das vorgewor- fene Verhalten auch nach dem 1. Januar 2019 andauern und wird früheres Verhalten primär berücksichtigt, um zu beurteilen, ob daraus auf eine ge- wisse Konstanz geschlossen werden kann, wodurch die Vorwerfbarkeit des aktuellen Verhaltens klarer manifestiert wird. 4.3.3. 4.3.3.1. Der Beschwerdeführer hat von 1996 bis und mit 2020 über einen Zeitraum von 24 Jahren hinweg kontinuierlich delinquiert. Dies, obwohl er zwei Mal mittels Verfügung ausländerrechtlich verwarnt wurde. Soweit aus den Akten ersichtlich hat er insgesamt 43 rechtskräftige Straferkenntnisse er- wirkt, mit welchen er zu Freiheitsstrafen von insgesamt sieben Monaten und 53 Tagen, zu Geldstrafen von zusammengezählt 30 Tagessätzen und zu Bussen von zusammengezählt Fr. 9'900.00 verurteilt wurde (siehe vorne lit. A). Seit Inkrafttreten der Rückstufungsregelung von Art. 63 Abs. 2 AIG am 1. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer zwar nur einmal straf- fällig, allerdings handelt es sich dabei um die am schwersten ins Gewicht fallende Straftat. So wurde der Beschwerdeführer wegen Gehilfenschaft zu Betrug, Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug, Einführens von Arzneimitteln ohne erforderliche Zulassung oder Bewilligung und Tragens einer Waffe ohne Waffentragbewilligung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, - 12 - einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt (siehe vorne lit. A). Die Tathandlungen und der Zeitpunkt der Tat- begehung gehen aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern vom 3. September 2021 hervor (MI-act. 319 ff.). Danach war der Beschwerdeführer zwischen dem 16. Oktober 2020 bis zu seiner Verhaf- tung am 1. Dezember 2020 Gehilfe bei zwei Telefonbetrügen. Dabei gaben sich die Anrufer als Polizisten aus und veranlassten deren Opfer durch irreführende Angaben, Geld zu beschaffen und den Tätern zu übergeben, was zum Nachteil zweier älterer Personen zu einer Deliktssumme von ins- gesamt Fr. 50'000.00 führte (MI-act. 336). Weiter hat der Beschwerdefüh- rer im Jahr 2019 mindestens 35 Packungen eines in der Schweiz nicht zu- gelassenen Arzneimittels mit dem Auto in die Schweiz eingeführt, wobei die diesbezüglich erlaubte Menge um mindestens das Achtfache über- schritten wurde (MI-act. 336). Sodann führte der Beschwerdeführer in seinem Auto einen Pfefferspray mit, dies seit 2018 bis zur Beschlagnah- mung anlässlich der Festnahme am 1. Dezember 2020 (MI-act. 337). Diese nach dem 1. Januar 2019 begangenen Straftaten des Beschwerdeführers, welche schliesslich u.a. mit einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten be- straft wurden, genügen, um ein hinreichend gewichtiges aktuelles Integra- tionsdefizit hinsichtlich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE zu begründen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nichts an dieser Be- urteilung zu ändern. Einerseits verkennt der Beschwerdeführer, dass der Verzicht auf Verhängung einer Landesverweisung durch den Strafrichter keinen Rückschluss auf die migrationsrechtliche Qualifikation des delik- tischen Verhaltens zulässt, da jeweils andere Voraussetzungen zu prüfen sind. Dies gilt insbesondere in Bezug darauf, dass aus einem Verzicht auf eine Landesverweisung nicht geschlossen werden kann, es liege damit auch kein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Andererseits übersieht der Beschwerdeführer, dass für eine Rückstufung ohnehin kein schwerwiegender Verstoss, sondern lediglich eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlangt wird (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 VZAE). Dabei ist die Schwere des vorausgesetzten Fehlverhaltens deutlich tiefer anzusetzen als für das Vorliegen eines Widerrufsgrundes (siehe vorne Erw. II/4.3.2). Dass das Wirtschaftsstrafgericht ein aktuelles Integrations- defizit verneint haben soll – wie dies der Beschwerdeführer behauptet – lässt sich dem Urteil vom 23. November 2021 überdies nicht entnehmen, wobei fraglich ist, ob und inwieweit eine solche Beurteilung durch das Straf- gericht für das Verwaltungsgericht bindend wäre. Zu beachten ist jeden- falls, dass bei der Beurteilung einer Rückstufung das Dualismusverbot ge- mäss Art. 63 Abs. 3 AIG nicht gilt. Eine Rückstufung kann somit selbst dann verfügt werden, wenn im strafrechtlichen Verfahren auf die Anordnung - 13 - einer obligatorischen Landesverweisung verzichtet wurde (siehe vorne Erw. II/4.2.3). Was die frühere Straffälligkeit des Beschwerdeführers anbelangt, ist Fol- gendes festzuhalten: Die letzte Verurteilung erfolgte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 19. Dezember 2014 wegen einer Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung (MI-act. 303 f.). Die diesem Strafbefehl zugrundeliegende Tat wurde ebenfalls im Jahr 2014 be- gangen und liegt nun mehr als acht Jahre zurück. Für mehrere Jahre hat sich der Beschwerdeführer wohl verhalten, was positiv zu werten ist. Ein straffreies Verhalten ist allerdings grundsätzlich zu erwarten. Auch wenn die Regelmässigkeit und Häufigkeit der früheren Straftaten des Beschwer- deführers (siehe vorne lit. A) von einer zumindest zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit zeugen, fallen diese vorliegend angesichts des daran anschliessenden mehrjährigen Wohlver- haltens nicht entscheidend ins Gewicht. Mit der erneuten Straffälligkeit nach dem 1. Januar 2019, welche zudem die schwerste vom Beschwerde- führer begangene Straftat darstellt, macht er deutlich, dass er sich jedoch nicht nachhaltig eines Besseren hat belehren lassen. Vor diesem Hinter- grund besteht die Gefahr, dass er ohne die Anordnung einschneidender migrationsrechtlicher Massnahmen auch in Zukunft gesetzliche Vorschrif- ten sowie behördliche Verfügungen missachten wird. Nach dem Gesagten stellt das nach Inkrafttreten der gesetzlichen Rückstu- fungsregelung an den Tag gelegte deliktische Verhalten des Beschwerde- führers ein hinreichend gewichtiges aktuelles Integrationsdefizit hinsichtlich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE dar. Mit seinem strafrechtlich relevanten Verhalten zeigt der Beschwerdeführer, dass er nicht Willens und/oder nicht in der Lage ist, sich an die Rechtsord- nung zu halten. Der Rückstufungsgrund der Nichtbeachtung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung ist erfüllt. 4.3.3.2. Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet. Ausweislich der Akten waren beim Regionalen Betreibungsamt Q. per 13. Januar 2022 54 nicht getilgte Verlustscheine über zusammengezählt Fr. 88'880.49 registriert, bei fünf offenen Betreibungen ohne Rechtsvorschlag von insgesamt Fr. 7'949.45 (siehe vorne lit. A). Vorab ist festzuhalten, dass es Aufgabe des MIKA ist, darzulegen, dass der Beschwerdeführer nach dem 1. Januar 2019 mutwillig Schuldenwirtschaft betrieben hat und dadurch ein Integrationsdefizit durch Nichtbeachten der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE besteht. Mit anderen Worten ist es Aufgabe des MIKA, das Vorliegen des entsprechenden Rückstufungsgrundes nachzuweisen - 14 - und es kann bei Rückstufungen, welche erst seit dem 1. Januar 2019 zu- lässig sind, anders als bei der Prüfung von Widerrufsgründen (vgl. Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.479 vom 17. März 2023, Erw. II/2.2.1), nicht unbesehen auf die Gesamtsumme der Betreibungen und Verlustscheine gemäss Betreibungsregisterauszug abgestellt werden. Vielmehr sind nur diejenigen Forderungen relevant, die auf einen Sachver- halt zurückgehen, welcher nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurde. Nur wenn bei solchen Schulden auf eine mutwillige Schuldenwirtschaft ge- schlossen werden kann, liegt ein Rückstufungsgrund vor. Erst wenn dieser nachgewiesen wurde, ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenab- wägung bei der Bemessung des öffentlichen Interesses auf früher erfolgte mutwillige Schuldenwirtschaft abzustellen, da diese bereits unter altem Recht (d.h. unter dem bis Ende 2018 geltenden AuG) sanktioniert werden konnte und sich ein Betroffener hinsichtlich der Bemessung des öffent- lichen Interesses selbst dann nicht auf ein Kontinuitätsvertrauen berufen kann, wenn er mehr als 15 Jahre im Besitze der Niederlassungsbewilligung war, zumal bereits unter altem Recht der Widerruf der Niederlassungsbe- willigung bei über 15-jährigem Aufenthalt in der Schweiz mit Niederlas- sungsbewilligung aufgrund mutwilliger Schuldenwirtschaft drohte (vgl. Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2.1). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 13. Januar 2022 sind auf den Be- schwerdeführer seit dem 1. Januar 2019 acht Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 19'249.49 und fünf eingeleitete Betreibungen im Betrag von zusammengerechnet Fr. 7'949.45 registriert (MI-act. 382 f.). Ob diese Verlustscheine bzw. die in Betreibung gesetzten Forderungen auf Sachver- halte zurückgehen, welche nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, geht aus den Akten nicht hervor und wurde von der Vorinstanz auch nicht dargelegt. Das Datum eines Betreibungsregistereintrags für sich allein ver- mag nicht ohne Weiteres ein nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes desintegriertes Verhalten zu begründen. Ob dem Beschwerdeführer eine nach dem 1. Januar 2019 verwirklichte mutwillige Schuldenwirtschaft vor- zuwerfen ist, kann angesichts des Umstands, dass er aufgrund seiner Straffälligkeit das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ohnehin nicht erfüllt, jedoch offenbleiben. 4.4. Nachdem beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit ein Rück- stufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, erweist sich der Wider- ruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) als begründet. - 15 - 5. 5.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände ver- hältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), also ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen. Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegen- einander abzuwägen. Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 5.2. Dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Nie- derlassungsbewilligung und die damit verbundene Verminderung der recht- lichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich geeignet sind, den Beschwerdeführer an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihm anzuzeigen, dass sein bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird, ist offenkundig. Der Beschwerdeführer hat es denn auch in der Hand, das rückstufungsbegründende desintegrative Verhalten einzustellen – mithin in Zukunft keine Straftaten mehr zu begehen. Ebenso erweist sich die Rückstufung im Fall des Beschwerdeführers als erforderlich. Ein gleichermassen zielführendes milderes Mittel, welches beim Beschwerdeführer die notwendige Verhaltensänderung herbeiführen könnte, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich einer Verwarnung ist festzuhalten, dass diese erst dann in Betracht zu ziehen ist, wenn die Rückstufung zwar begründet ist, sich aber als unverhältnismässig im engeren Sinne erweist, d.h. kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung besteht. 5.3. 5.3.1. Zu klären bleibt, ob die Rückstufung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint. Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verfügung der Massnahme resultieren. - 16 - 5.3.2. 5.3.2.1. Liegt bei einer niederlassungsberechtigten Person ein Rückstufungsgrund vor (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG), bestimmt sich das öffentliche Inte- resse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung danach, wie desintegriert der oder die Be- troffene aufgrund des bei ihm oder ihr festgestellten Integrationsdefizits bzw. des zugrundeliegenden Verhaltens erscheint. Je nach Art und Aus- prägung des im konkreten Einzelfall vorliegenden Integrationsdefizits kann die fragliche Person mehr oder weniger weit aus dem Gesellschaftsver- band entrückt sein. Entsprechend gross oder weniger gross ist das gesamt- gesellschaftliche Interesse, sie durch Entzug des privilegierten migrations- rechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung an ihre Integrationsver- pflichtung zu erinnern und gleichzeitig die rechtliche Hürde für eine aufent- haltsbeendende Massnahme im Fall künftigen weiteren Fehlverhaltens zu senken. Liegt sodann bei einer niederlassungsberechtigen Person unter mehreren verschiedenen Integrationsaspekten nach Art. 58a Abs. 1 lit. a–d AIG ein Defizit vor, sind also mehrere Rückstufungsgründe gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben, führt dies nach dem Gesagten zu einer Erhöhung des öffent- lichen Interesses an einer Rückstufung (vgl. auch Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/5.2.2 betr. Erhö- hung des öffentlichen Interesses an einem Widerruf mit Wegweisung bei Vorliegen mehrerer Widerrufsgründe gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG). Neben der Art und Ausprägung des vorliegenden Integrationsdefizits bzw. der vorliegenden Integrationsdefizite ist mit Blick auf das öffentliche Inte- resse an einer Rückstufung zu berücksichtigen, inwieweit der betroffenen niederlassungsberechtigen Person ihr jeweiliges desintegratives Verhalten vorwerfbar ist. Dabei können vor allem besondere persönliche Verhältnisse ein Integrationsdefizit entschuldigen (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE). 5.3.2.2. Hinsichtlich des privaten Interesses einer niederlassungsberechtigten Per- son, nicht im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft zu werden, ist zunächst Folgendes festzuhalten: Anders als bei einem Widerruf mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) gehen mit einer Rückstufung keine unmittelbaren Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahmen einher. Entsprechend werden durch eine Rückstufung auch die grundrechtlichen Ansprüche des oder der Zurückgestuften auf Achtung des Privatlebens und auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November - 17 - 1950 [EMRK; SR 0.101]; Art. 13 Abs. 1 BV) nicht tangiert. Das private Inte- resse der betroffenen Person, von einer Rückstufung verschont zu werden, ist daher grundsätzlich nicht als hoch einzustufen. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass der Widerruf der Niederlassungs- bewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung für die be- troffene ausländische Person in verschiedener Hinsicht zu einer sub- stantiellen Verschlechterung ihrer Rechtsposition führt. An erster Stelle ist diesbezüglich die mit dem migrationsrechtlichen Status verbundene Si- cherheit der Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz zu nennen. Im Ge- gensatz zur unbefristeten Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 1 AIG), muss eine Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert werden (Art. 33 Abs. 3 AIG). Im Zuge einer Rückstufung verbindet das Migrationsamt die zu erteilende Aufenthaltsbewilligung zudem mit einer Integrationsverein- barung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG – oder es erteilt sie unter Bedingungen, an welche der weitere Verbleib in der Schweiz ge- knüpft wird (Art. 62a VZAE; vgl. auch Art. 33 Abs. 2 und 5 AIG). Auch über den in Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG festgeschriebenen Widerrufsgrund der Nicht- einhaltung einer Bedingung hinaus sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme gegenüber Personen mit Auf- enthaltsbewilligung weniger hoch als gegenüber solchen mit Niederlas- sungsbewilligung (vgl. Art. 62 Abs. 1 mit Art. 63 Abs. 1 AIG; vgl. insbeson- dere Art. 62 Abs. 1 lit. c mit Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Daneben vermittelt eine Aufenthaltsbewilligung dem Bewilligungsträger noch in weiteren Punk- ten eine deutlich schlechtere Rechtsstellung als die Niederlassungsbewilli- gung. So liegt bei einer Person mit Aufenthaltsbewilligung die Bewilligung eines Familiennachzugs des Ehegatten und der minderjährigen Kinder – vorbehaltlich allfälliger grundrechtlicher oder freizügigkeitsrechtlicher An- sprüche – im pflichtgemässen Ermessen des Migrationsamts. Die entspre- chenden Familienangehörigen einer Person mit Niederlassungsbewilligung verfügen diesbezüglich über einen Rechtsanspruch (vgl. Art. 44 mit Art. 43 AIG). Sodann untersteht ein Kantonswechsel für eine Person mit Aufent- haltsbewilligung in formeller und in materieller Hinsicht höheren, wenn auch nur geringfügig höheren, Voraussetzungen als für eine Person mit Nieder- lassungsbewilligung (Art. 37 Abs. 1–3 AIG). Schliesslich erlischt eine Auf- enthaltsbewilligung mit der Abmeldung ins Ausland oder sechsmonatigen Auslandsabwesenheit des Bewilligungsträgers. Eine Aufrechterhaltung der Bewilligung, wie sie das Migrationsamt bei einer Niederlassungsbewilli- gung auf Gesuch hin gewähren kann, ist nicht möglich (Art. 61 AIG). Insgesamt ist nach dem Gesagten das private Interesse einer niederlas- sungsberechtigten Person daran, dass auf ihre Rückstufung verzichtet und ihr die Niederlassungsbewilligung belassen wird, grundsätzlich zwar nicht als hoch, aber dennoch als erheblich zu bezeichnen. - 18 - 5.3.3. 5.3.3.1. Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer während seines hiesigen Aufenthalts bereits zahlreich delinquiert und dadurch 43 aktenkundige Straferkenntnisse erwirkt, mit denen er zu einer Freiheitsstrafe von insge- samt sieben Monaten und 53 Tagen, zu Geldstrafen von zusammenge- zählt 30 Tagessätzen und zu Bussen von zusammengezählt Fr. 9'900.00 verurteilt wurde. Dies über einen Zeitraum von 24 Jahren hinweg und trotz zwei ausländerrechtlichen Verwarnungen in den Jahren 2000 und 2006. Zwar hat sich der Beschwerdeführer nach der vorletzten strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2014 rund acht Jahre wohlverhalten (siehe vorne Erw. II/4.3.3.1). Die erneute Straffälligkeit nach dem 1. Januar 2019, wel- che zudem die am schwersten ins Gewicht fallende Strafe nach sich zog, zeugt jedoch von einer Unbelehrbarkeit und einer gewissen Gleichgültigkeit zumindest gegenüber den strafrechtlichen Sanktionen, welche bislang ge- gen ihn ergriffen wurden. Insgesamt demonstriert der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine gewisse Renitenz gegenüber staatlichen Verfü- gungen und Regeln. Seine Delinquenz ist daher als erheblich zu qualifizie- ren. Gesamthaft betrachtet ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner schwerer wiegenden Missachtung gesetzlicher Vorschriften im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE ein gewichtiges Integrationsdefizit zu attestieren. Entsprechend besteht im heutigen Zeitpunkt auf jeden Fall ein grosses öffentliches Interesse, seine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. 5.3.3.2. Auch wenn die Rückstufung der Bewilligung für den Beschwerdeführer mit einer substantiellen Verschlechterung seiner Rechtsposition einhergeht, ist sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz derzeit nicht gefährdet, sondern pri- mär davon abhängig, dass er sich in Zukunft vollumfänglich an die Rechts- ordnung hält. Zudem steht beim Beschwerdeführer, dessen frühere Ehe- frau und mittlerweile erwachsene Kinder in der Schweiz leben (siehe vorne lit. A), derzeit auch kein Familiennachzug an, welcher bei einer Rückstu- fung allenfalls nicht mehr bewilligt werden könnte. Weitere Aspekte, welche für die Bemessung seines privaten Interesses re- levant wären, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht substantiiert vor- gebracht. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch mit einer Aufent- haltsbewilligung die unbeschränkte Möglichkeit zur Aufnahme einer Ar- beitstätigkeit. Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten migra- tionsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, ist demnach als mittel bis gross zu gewichten. - 19 - 5.3.4. Nach dem Gesagten besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung des Beschwerdeführers, weshalb sich die Massnahme insgesamt auch als verhältnismässig im engeren Sinne erweist, womit eine Verwarnung nicht zur Diskussion steht. 6. Zusammenfassend erweist sich die Rückstufung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG als begründet und verhältnismässig – und damit als zulässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Im vorliegenden Fall unterliegt der Beschwerdeführer vollumfäng- lich. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 2. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt und sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 25 f.). 2.2. Unterliegt – wie hier – die unentgeltlich prozessierende Partei, gehen die Gerichtskosten zulasten des Kantons und ist die unentgeltliche Rechtsver- treterin bzw. der unentgeltliche Rechtsvertreter durch den Kanton ange- messen zu entschädigen (§ 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG und Art. 122 Abs. 1 lit. a und b der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 [ZPO]). Die unentgeltlich prozessierende Partei ist zur Nach- zahlung an den Kanton verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG und Art. 123 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrens- kosten und die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin bzw. dem unentgeltli- chen Rechtsvertreter durch die Obergerichtskasse für das Beschwerdever- fahren auszurichtende Entschädigung sind der unentgeltlich prozessieren- den Partei vorzumerken. 2.3. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) setzt jede urtei- lende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Prä- sident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus der Gerichts- oder - 20 - Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschädigung aufgrund ei- ner Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist deshalb aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Be- schwerdeverfahren einzureichen. 2.4. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungs- richter mit separater Verfügung festzusetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 286.00, gesamthaft Fr. 1'486.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft dem unentgelt- lichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die durch den vorsitzenden Verwaltungsrichter noch festzusetzenden Parteikosten für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu ersetzen. Der unentgeltlich prozessierende Be- schwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aufgefordert, dem Ver- waltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwer- deverfahren einzureichen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 21 - Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 5. Mai 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter