Entsprechend ist der Beschwerdeführer als obsiegende Partei zu betrachten. Gleichwohl hat er mangels anwaltlicher Vertretung vor Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 29 VRPG), womit keine Parteikosten zu ersetzen sind. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbeiständung für den Bedarfsfall wird nicht eingetreten.