III. 1. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 OHG keine Kosten erhoben. 2. Die Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Eine Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang in der Hauptsache gilt nach der Praxis als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 141 V 281, Erw. 11.1; 137 V 210, Erw. 7.1; 132 V 215, Erw. 6.1; Verwaltungsgerichtsentscheide WBE.2020.67 vom 9. Dezember 2020, Erw. III/1, WBE.2019.15 vom 27. Juni 2019, Erw. III/1). - 17 -