4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung nach den Art. 19 ff. OHG respektive eines Vorschusses auf Entschädigung nach Art. 21 OHG bislang zu wenig untersucht und den diesbezüglichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Demnach ist der angefochtene Entscheid in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erscheint zudem angezeigt, dass die Vorinstanz im Rahmen der weiteren Abklärungen die Akten vervollständigt und übersichtlich führt, um unnötigen Aufwand zu vermeiden.