29 OHG anwendbar sind, namentlich der in Abs. 2 verankerte Untersuchungsgrundsatz, der nur durch die Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers eingeschränkt wird. Für unvollständige und/oder ungenügende Angaben im Entschädigungsgesuch (hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse und/oder der Begründung seiner [auch vorbehaltenen] Forderungen gegenüber der Ersatzkasse UVG und dem Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers) wäre daher dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen (vgl. GOMM, a.a.O., Art. 21 N 13).