Entschädigung nach den Art. 19 ff. OHG zu überprüfen und sich dabei insbesondere vertiefter mit der Frage zu befassen, ob beim Beschwerdeführer ein haftpflichtrelevanter Schaden (insb. Erwerbsausfall- und oder Rentenschaden) vorliegt bzw. glaubhaft erscheint, der durch die bereits erbrachten und angebotenen Versicherungsleistungen nicht gedeckt ist. Dabei ist speziell darauf hinzuweisen, dass auch auf das Verfahren um Ausrichtung eines Vorschusses die Prozessmaximen gemäss Art. 29 OHG anwendbar sind, namentlich der in Abs. 2 verankerte Untersuchungsgrundsatz, der nur durch die Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers eingeschränkt wird.