Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn diese Prozesse aus begründeter Sicht der Vorinstanz mehr oder weniger aussichtslos, mithin die dort geltend gemachten Forderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet wären. Dazu äussert sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch nur ungenügend. Die Vorinstanz ist gehalten, vorab die finanzielle Situation des Beschwerdeführers abzuklären und hernach summarisch seinen Anspruch auf eine - 16 -