b OHG feststellbar sind, muss wohl ausgegangen werden, nachdem betreffend den Umfang der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen der Ersatzkasse UVG (beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug) sowie der haftpflichtrechtlichen Leistungen der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (beim Bezirksgericht Baden) Prozesse hängig sind, umso mehr, als im Rahmen des letzteren Verfahrens nach der Aktenlage ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag gegeben wurde. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn diese Prozesse aus begründeter Sicht der Vorinstanz mehr oder weniger aussichtslos, mithin die dort geltend gemachten Forderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet wären.