Davon, dass die Folgen der Straftat derzeit noch nicht mit hinreichender Sicherheit im Sinne von Art. 21 lit. b OHG feststellbar sind, muss wohl ausgegangen werden, nachdem betreffend den Umfang der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen der Ersatzkasse UVG (beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug) sowie der haftpflichtrechtlichen Leistungen der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (beim Bezirksgericht Baden) Prozesse hängig sind, umso mehr, als im Rahmen des letzteren Verfahrens nach der Aktenlage ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten in Auftrag gegeben wurde.