21 lit. a OHG zur Überbrückung bis zu den rechtskräftigen Gerichtsentscheiden über sozialversicherungsrechtliche Leistungen der Ersatzkasse UVG und Leistungen des Haftpflichtversicherers auf finanzielle Hilfe der Opferhilfe angewiesen ist. Davon, dass die Folgen der Straftat derzeit noch nicht mit hinreichender Sicherheit im Sinne von Art. 21 lit.