Vielmehr spricht sie davon, dass der entstandene Schaden durch die bereits geflossenen und dem Beschwerdeführer angebotenen Drittleistungen der Ersatzkasse UVG und des Haftpflichtversicherers schon gedeckt sei, was allerdings ausweislich der Akten und der Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht näher überprüft worden zu sein scheint. Ferner hat sich die Vorinstanz nicht angeschaut, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner derzeitigen Einkom- mens- und Vermögenssituation gemäss Art. 21 lit.