rechtlichen und der zivilrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts zur Adäquanz ablehnt. In einem solchen Fall hat die Entschädigungsbehörde die Kausalität zwischen Unfall und Schaden nach Massgabe der Praxis der Zivilabteilungen des Bundesgerichts bzw. nach haftpflichtrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen respektive einer vorläufigen Überprüfung zu un- - 15 -