Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Anspruch auf Vorschussleistungen dann, wenn ein Dritter, sei dies der Sozial- oder Haftpflichtversicherer, Leistungen verweigert, weil er der Auffassung ist, die Kausalität zwischen Schaden und schädigendem Ereignis sei nicht (mehr) gegeben, oder es fehle an der Adäquanz. In der Praxis tritt dies häufig auf, wenn die Straftat als Unfall zu qualifizieren ist und beispielsweise der gesetzliche Unfallversicherer seine Leistungspflicht für psychische Beeinträchtigungen oder solche infolge von Halswirbelsäulenverletzungen mit Blick auf die unterschiedliche Rechtsprechung der sozialversicherungs-