Dazu gehört die Feststellung, ob anhand der vorgelegten und rasch zugänglichen Beweismittel die Opfereigenschaft und die Kausalität zwischen Straftat und eingetretenem Schaden bejaht werden können (GOMM, a.a.O., Art. 21 N 8). Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Anspruch auf Vorschussleistungen dann, wenn ein Dritter, sei dies der Sozial- oder Haftpflichtversicherer, Leistungen verweigert, weil er der Auffassung ist, die Kausalität zwischen Schaden und schädigendem Ereignis sei nicht (mehr) gegeben, oder es fehle an der Adäquanz.