Mit der Überprüfung der Voraussetzungen nach Art. 21 OHG ist aber materiell noch nicht über die Berechtigung zur Ausrichtung von Vorschussleistungen entschieden. Dafür hat die Entschädigungsbehörde vorläufig darüber zu befinden, ob sie die Anspruchsberechtigung als gegeben erachtet. Dazu gehört die Feststellung, ob anhand der vorgelegten und rasch zugänglichen Beweismittel die Opfereigenschaft und die Kausalität zwischen Straftat und eingetretenem Schaden bejaht werden können (GOMM, a.a.