Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausrichtung eines Vorschusses auf Entschädigung und der Straftat muss dabei nicht bestehen. Zudem ist der Subsidiaritätsgrundsatz bei provisorischen Leistungen, wie dem Vorschuss auf Entschädigungsleistungen, weniger strikt zu handhaben (GOMM, a.a.O., Art. 21 N 6).