Das davon abhängige Gesuch um Ausrichtung eines Vorschusses wird dadurch gegenstandslos. Bedürfen hingegen Fragen der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen genauerer Abklärung, so ist auf das Gesuch um Ausrichtung eines Vorschusses einzutreten und die Behörde muss alsdann, und zwar nicht bloss summarisch, überprüfen, ob beide Voraussetzungen nach Art. 21 OHG, sofortige finanzielle Hilfe und Ungewissheit über die Folgen einer Straftat, erfüllt sind. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausrichtung eines Vorschusses auf Entschädigung und der Straftat muss dabei nicht bestehen.