(GOMM, a.a.O., Art. 21 N 3). Geht bereits aus dem Entschädigungsgesuch hervor, dass der Ansprecher nicht Opfer im Sinne von Art. 1 OHG ist oder kein durch die fragliche Straftat verursachter Schaden vorliegt oder das voraussichtliche Einkommen über dem vierfachen massgebenden Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG liegt, so ist das Entschädigungsgesuch als Ganzes abzuweisen. Das davon abhängige Gesuch um Ausrichtung eines Vorschusses wird dadurch gegenstandslos.