Die Gewährung des Vorschusses erfolgt aufgrund einer summarischen Überprüfung des Entschädigungsgesuchs (siehe Art. 29 Abs. 1 Satz 2 OHG). Das Entschädigungsgesuch muss alle Angaben enthalten, die es der Behörde erlauben, die materielle Anspruchsberechtigung summarisch zu überprüfen. Zu dieser Abklärung gehört zunächst die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einreichung des Gesuchs, der Opfereigenschaft des Ansprechers und damit einhergehend das Vorliegen einer Straftat, die zur Ausrichtung von Entschädigungsleistungen berechtigt. Dazu gehören aber auch die vorläufige Bestimmung des (Erwerbsausfall-)Schadens und die - 14 -