Vielmehr reicht es aus, wenn sich aus dem Alltag ein Bedarf zur Abdeckung von finanziellen Leistungen ergibt, damit das Opfer nicht in eine Notlage kommt oder darauf angewiesen ist, Lücken über nicht leistungspflichtige Dritte zu decken (GOMM, a.a.O., Art. 21 N 14). Kumulativ muss über die Folgen der Straftat Ungewissheit bestehen. Die Unsicherheit bezüglich der Folgen der Straftat kann sich dabei auf verschiedene Weise zeigen: Sie kann sich auf die psychische Verarbeitung der Straftat oder den körperlichen Zustand des Opfers beziehen, weil sich die Heilbehandlung über längere Zeit hinzieht.