Der Vorschuss hat Überbrückungsfunktion. Finanzielle Hilfe benötigt dasjenige Opfer, das durch die Straftat einen haftpflichtrechtlich relevanten Schaden erleidet und zur Fortführung des gewohnten Lebens (bislang geführter Lebensstandard) auf einen Vorschuss angewiesen ist, bis über die definitive Leistungspflicht entschieden werden kann. Voraussetzung der Anspruchsberechtigung bildet nicht etwa eine besondere, schwere Notlage. Vielmehr reicht es aus, wenn sich aus dem Alltag ein Bedarf zur Abdeckung von finanziellen Leistungen ergibt, damit das Opfer nicht in eine Notlage kommt oder darauf angewiesen ist, Lücken über nicht leistungspflichtige Dritte zu decken (GOMM, a.a.O., Art.