3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 21 OHG gewährt die zuständige kantonale Behörde (Opferhilfestelle) einen Vorschuss auf Entschädigungen nach den Art. 19 ff. OHG, wenn (a) die anspruchsberechtigte Person sofortige finanzielle Hilfe benötigt, und (b) die Folgen der Straftat kurzfristig nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen sind. Der Anspruch auf Vorschuss besteht nur für Entschädigungsleistungen, nicht hingegen für Genugtuung nach Art. 22 OHG (GOMM, a.a.O., Art. 21 N 2). Der Vorschuss hat Überbrückungsfunktion.