(Versicherungen) ihre zunächst erbrachten Leistungen vor der Deckung des vom Opfer geltend gemachten Schadens einstellen und das Opfer dadurch in finanzielle Bedrängnis gerät. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Vorschüssen der Opferhilfe richten sich dabei nach Art. 21 OHG (vgl. dazu sogleich nachfolgend).