Beide Voraussetzungen sind im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Die Ausrichtung eines Vorschusses auf Entschädigung bei Strassenverkehrsunfällen kann jedoch durchaus auch angezeigt sein, wenn die involvierte Haftpflichtversicherung ihre Leistungspflicht ablehnt, aber im Rahmen der summarischen Überprüfung der Anspruchsberechtigung eine Haftung glaubhaft dargelegt wird und das Opfer finanzielle Leistungen benötigt (GOMM, a.a.O., Art. 4 N 17).