76 Abs. 5 lit. a SVG enthält eine beschränkte Vorleistungspflicht des Nationalen Garantiefonds, wenn der Schädiger keine leistungspflichtige Haftpflichtversicherung hat oder das Fehlen einer solchen Versicherung strittig ist. Damit wird jedoch nur die Vorleistungspflicht geregelt, wenn umstritten ist, ob der Garantiefonds oder ein anderer Versicherer für den Schaden aufkommen muss (GOMM, a.a.O., Art. 4 N 17). Beide Voraussetzungen sind im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt.