5.1. und auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_256/2009 vom 8. Februar 2010, Erw. 5). Obwohl kaum ein Entschädigungssystem einen so umfassenden Opferschutz kennt wie das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01), zumal bei einem zahlungsunfähigen Haftpflichtversicherer der Nationale Garantiefonds die Deckung des Schadens übernimmt, kann es auch in diesem Bereich zu Deckungslücken kommen, die finanzielle Leistungen der Opferhilfe als angezeigt erscheinen lassen. So kennt etwa das SVG im Gegensatz zum OHG keine gesetzlich statuierte generelle Vorschusspflicht. Einzig Art. 76 Abs. 5 lit.