Nicht zugestimmt werden kann sodann der Auffassung der Vorinstanz, dass bei Verkehrsunfällen unter Beteiligung von Motorfahrzeugen, bei denen in der Regel ein als solvent geltender Motorfahrzeughaftpflichtversicherer für den gesamten vom Opfer erlittenen und ersatzpflichtigen Schaden aufzukommen hat, finanzielle Leistungen der Opferhilfe "grundsätzlich" ausgeschlossen seien. Entsprechendes ist dem von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zitierten Entscheid des Zürcher Sozialversicherungsgerichts OH.2020.00007 vom 24. Juni 2021 denn auch nicht zu entnehmen.