gegen Drittleistungspflichtige ist durch eine gewissenhafte (summarische) Überprüfung des Entschädigungsgesuchs zu begegnen. Ergibt diese Überprüfung, dass kein durch die fragliche Straftat verursachter (ungedeckter) Schaden vorliegt, kann ein Vorschuss mit dieser Begründung verweigert werden (vgl. dazu mehr in Erw. 3.2 weiter hinten).