3.1.2. Beim Beschwerdeführer liegt der Fall allerdings gerade umgekehrt: Er hat weder die ihm von der Ersatzkasse UVG (zunächst) mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 zugesprochenen sozialversicherungsrechtlichen Leistungen (die ihm mit dem Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 weitgehend wieder abgesprochen wurden) noch das ihm von der Zürich Versiche- rungs-Gesellschaft AG unterbreitete Vergleichsangebot für Leistungen der Haftpflichtversicherung akzeptiert (vgl. Vorakten, act. 78–81 und 410–419).