Richtet jedoch ein Haftpflichtversicherer für das schädigende Ereignis (auf der Basis eines Vergleichs) eine abschliessende Versicherungsleistung aus und verzichtet das Opfer auf Schadenersatzleistungen in weitergehendem Umfang, besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Raum mehr für eine Entschädigung oder Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz (Urteil des Bundesgerichts 1C_582/2019 vom 9. April 2020, Erw. 2.5, und 1C_210/2010 vom 14. Dezember 2010, Erw. 2.5). Dasselbe gilt, wenn das Opfer sozialversicherungsrechtliche Leistungen akzeptiert, womit davon auszugehen ist, dass diese seinen Erwerbsausfall decken. In - 11 -