20 N 2 und 5). In diesem Sinne ist die Leistung eines Dritten dann ungenügend und berechtigt zu subsidiären finanziellen Leistungen der Opferhilfe, wenn sie den vom Opfer durch eine Körperverletzung erlittenen und gestützt auf Art. 19 Abs. 2 OHG i.V.m. Art. 46 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) festgelegten Schaden (zufolge vollständiger oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit), unter Abzug der nach Art. 19 Abs. 3 und 4 OHG nicht zu berücksichtigenden Schadenspositionen (Sachschaden; Schaden, der Leistungen der Soforthilfe oder der längerfristigen Hilfe nach Art.