terster Stelle stehen und die Leistungspflicht des Staates hinter alle anderen Ansprüche zurücktritt. Nur dann, wenn kein Zahlungspflichtiger zur Deckung des Schadens verpflichtet ist oder dazu verpflichtete Dritte keine genügende Leistung erbringen können, muss letztlich der Staat dem Opfer finanzielle Leistungen ausrichten (PETER GOMM, in: Opferhilferecht, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 4 N 1).