Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar (Abs. 2). Das bedeutet, dass die staatlichen Entschädigungsleistungen (der Opferhilfe) in der Rangordnung an un- - 10 -