3. 3.1. 3.1.1. Der in Art. 4 OHG statuierte Subsidiaritätsgrundsatz besagt, dass Leistungen der Opferhilfe nur endgültig gewährt werden, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Abs. 1). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter, eine Entschädigung oder eine Genugtuung beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar (Abs. 2).