Was die aktuelle körperliche Verfassung des Beschwerdeführers anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass die Versicherungen leistungspflichtig seien, falls dieser Zustand auf den Verkehrsunfall vom 18. Januar 2012 zurückzuführen sein sollte. Kämen die Versicherungen zum Schluss, der Unfall sei nicht kausal für den Zustand und die Leistungen seien deswegen einzustellen, so müssten die zugrundeliegenden Entscheide der Versicherungen angefochten werden.