21 OHG sei glaubhaft gemacht, dass der Gesuchsteller ungenügende Leistungen durch die Versicherungen erhalten habe und hätte erhalten können. Sei ein Opfer mit dem Umfang der Versicherungsleistungen nicht einverstanden bzw. erachte es diese als zu tief, könne es sich für die Geltendmachung darüberhinausgehender Leistungen nicht an die Opferhilfe wenden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_96/2016 vom 26. September 2016, Erw. 2.3). Aus den genannten Gründen seien sämtliche geltend gemachten Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche (inkl. Vorschuss) zu verneinen und die Gesuche abzuweisen.