Es sei zwar das gute Recht des Beschwerdeführers, aufwändige und potenziell risikoreiche Prozesse gegen die Versicherungen zu führen und das Maximum für sich herauszuholen. Es obliege jedoch nicht der Opferhilfe, diese Risiken insbesondere durch Vorschussleistungen auf sich zu nehmen. Ein solches Vorgehen stünde auch aus keiner Betrachtungsweise in Einklang mit dem Grundgedanken der Opferhilfe. Deren Leistungen seien – wie ausgeführt – subsidiär, bildeten mithin das letzte Auffangnetz und kämen somit vorliegend nicht zum Zug.