GOMM (Kommentator des OHG) seien Opferhilfeleistungen bei SVG-Delikten nicht grundsätzlich ausgeschlossen, namentlich auch Vorschussleistungen, die das SVG nicht kenne. Vorschussleistungen nach OHG seien etwa denkbar, wenn der Versicherte durch die Verweigerung einer sofortigen Leistung des Haftpflichtversicherers vor allem in der Phase kurz nach dem Unfall in eine finanzielle Notlage gerate. Auch im vorliegenden Fall gebe es mit dem Haftpflichtversicherer und der Ersatzkasse UVG vorleistungspflichtige Dritte und von diesen seien bereits Zahlungen an den Beschwerdeführer geflossen.