2. Die Vorinstanz verneinte einen solchen Anspruch des Beschwerdeführers und erwog dazu, im Falle einer Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des Unfallverursachers (hier Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG) bestehe "grundsätzlich" kein Anspruch auf finanzielle Opferhilfeleistungen. In solchen Fällen sei davon auszugehen, dass es einen solventen Haftpflichtigen gebe, der für sämtliche adäquat kausalen Schäden des Opfers aufkomme. Die finanzielle Opferhilfe decke zudem keine über die zivilrechtlichen Ansprüche hinausgehenden Schäden ab.