Dass der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG ist und daher grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe hat, ist dabei unbestritten (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 3). Kontrovers ist hingegen, ob der Beschwerdeführer mit Rücksicht auf den in Art. 4 OHG vorgesehenen Subsidiaritätsgrundsatz die von ihm beantragten finanziellen Leistungen der Opferhilfe für sich beanspruchen kann.