II. 1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Entschädigung nach den Art. 19 ff. OHG sowie einer Genugtuung nach Art. 22 f. OHG, primär aber die Gewährung eines Vorschusses auf der Entschädigung gestützt auf Art. 21 OHG. Dass der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG ist und daher grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe hat, ist dabei unbestritten (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 3).