Urteil des Bundesgerichts 6B_1448/2022 vom 21. Dezember 2022, Erw. 2.1), ist sein Begehren um Gewährung eines (allfälligen) unentgeltlichen Prozessbeistandes in der gestellten Form unzulässig. Auch darauf ist demnach nicht einzutreten. 4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich – mit der vorerwähnten Ausnahme zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes – einzutreten. -8-