3. Weil das vorliegende Verfahren kostenlos ist (Art. 30 Abs. 1 OHG), fehlt es dem Beschwerdeführer am Bedarf und Interesse für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, womit auf sein entsprechendes Gesuch nicht einzutreten ist. Einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt der Beschwerdeführer nur für den Fall, dass er einen solchen beauftragen sollte, was bislang für das Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht geschehen ist. Da Prozesshandlungen im Allgemeinen bedingungsfeindlich sind (BGE 134 III 332, Erw. 2.2; 127 II 306, Erw. 6c; Urteil des Bundesgerichts 6B_1448/2022 vom 21. Dezember 2022, Erw.