des Bundesgerichts 1C_527/2020 vom 22. Februar 2021, Erw. 3.3). Wer zunächst stillschweigend den Ausgang des Verfahrens abwartet und erst dann auf dem Rechtsmittelweg gegen den Entscheid (wegen Verletzung der Ausstandspflicht) interveniert, wenn dieser zu seinen Ungunsten ausgefallen ist, verstösst gegen den in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben. Solches Verhalten sanktioniert das Bundesgericht mit der Verwirkungsfolge: